Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Cookies sind nichts Böses und helfen uns, unsere Website zuverlässig zu betreiben.
Einige der Cookies sind zwingend notwendig, ohne die der Betrieb unserer Website nicht möglich wäre,
während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können alle Cookies akzeptieren und sofort fortfahren
oder auch eigene Einstellungen festlegen. Ihre Entscheidung können Sie nachträglich jederzeit widerrufen und Cookies
abwählen (z.B. im Fußbereich unserer Website). Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Künftige Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz
Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, das gute Produkt der betrieblichen Altersvorsorge weiter zu verbessern.
Seit dem 01.01.2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz und wartet u.a. mit folgenden Verbesserungen auf:
Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmen
Der steuerfreie Höchstbeitrag wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % angehoben. Dafür entfällt der Aufstockungsbeitrag von 1.800 € jährlich.
ABER: Der Höchstbeitrag für sozialversicherungsfreie Beiträge bleibt bei 4 %!
Freibetrag für die Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter
bAV-Rentenleistungen werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt. Der monatliche Freibetrag
beträgt 100 €. Eine übersteigende Rente wird bis zu einer definierten Obergrenze von 30 % berücksichtigt. Beispiel:
Die Rente beträgt 200 € - Freibetrag liegt dann bei 130 € (100 € + 30 % von 200 € - 100 €)
Zuschusspflicht für Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen
Ein Arbeitgeber, der durch eine Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge spart, muss bei neu erteilten Zusagen seit dem 01.01.2019
15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss in den Vertrag einzahlen. Ab dem 01.01.2022 muss der Arbeitgeber sogar für alle bestehenden
(auch für die älteren) Zusagen diesen Zuschuss gewähren.
Sozialpartnermodell
Ab 2018 kann eine Zusageart in Form einer reinen Beitragszusage zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart werden. In dieser Form der Zusage
wird lediglich ein Beitrag versprochen, den der Arbeitgeber in eine vorgesehene Einrichtung einzahlt. Es gibt keine Leistungsgarantien, keine
Einstandspflicht des Arbeitgebers.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns vor Spam-Bots schützen möchten.
Übertragen Sie daher bitte den angezeigten Code, um zu bestätigen, dass Sie ein Mensch sind.
Der Code besteht aus Großbuchstaben von A-Z und den Zahlen 2-9.